Änderung des Telekommunikations-Gesetztes

Das neue Telekommunikationsgesetz, gültig ab dem 1. Dezember 2021, bringt viele Änderungen, zum Vorteil des Verbrauchers, mit sich. Einige haben wir für Sie rausgepickt. Die Erklärungen zu den einzelnen Punkten finden Sie jeweils im nachfolgenden Text.

  1. Minderungen oder Entschädigungen bei zu geringer Geschwindigkeit.
  2. Bei automatischer Verlängerung nicht mehr  1 Jahr als Verlängerung.
  3. Entschädigungszahlung bei Störungen oder Totalausfall.
  4. Wenn der Techniker zum vereinbarten Termin nicht kommt, gilt ebenfalls eine Entschädigungszahlung als fällig.
  5. Sonderkündigung wenn der Provider bei Umzug am neuen Standort nicht die alte Geschwindigkeit liefern kann.
  6. Zur Tarifoptimierung muss der Provider den Kunden jährlich informieren.
  7. Wenn bei einem Anbieterwechsel der Kunde ohne Anschluss ist, wird auch eine Entschädigungszahlung fällig.

Zu Punkt 1:
Wenn der Provider nicht liefert, was er verspricht, können Minderungen oder Entschädigungen eingefordert werden. Dabei ist aber beachten, dass eine aussagekräftige Messung nur dann gültig ist, wenn die Messung mit einem PC durchgeführt wird, der über ein Netzwerkkabel am Router hängt. Messungen mit einem Tablet oder gar Handy über WLAN sind nicht zulässig und werden rigoros vom Provider dementiert. Die WLAN-Verbindung bringt durch technische Umstände wie Verschlüsselung und Entschlüsselung NIE die volle Bandbreite des Internet-Anschlusses. Außerdem können veraltete Treiber der Netzwerkkarte, falsche Einstellungen am Router, Cookies im Browser, schlechte Kabel oder auch Antivirenprogramme die Messungen verfälschen.
Um eine Minderung der Zahlung durchzubringen, sind mindestens 20 Messungen verteilt auf 2 Tage fällig. Diese müssen dokumentiert und umgehend der Provider benachrichtigt werden. Sollte dieser Zeitraum zu weit auseinander klaffen, kann der Provider ebenfalls dementieren.
Weicht die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, haben Betroffene zwei Möglichkeiten: Sie können ihre Zahlungen an den Anbieter kürzen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglichen Leistung abweicht. Wer beispielsweise 20 Euro im Monat für seinen Internetanschluss zahlt und nur 80 Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung erhält, kann die Zahlungen auf 16 Euro mindern. Wer aufgrund der schlechten Leistungen den Anbieter wechseln möchte, hat ein Anrecht auf eine fristlose Kündigung. Einzige Voraussetzung: Dem Anbieter muss vorab eine Frist gesetzt werden, um die vertraglich vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen.


AM BESTEN, SIE INFORMIEREN UNS. WIR PRÜFEN DIE GESCHWINDIGKEIT IHRER LEITUNG UND STELLEN EINE GEEIGNETE MESSUNG IHRES ANSCHLUSSES SICHER. DEN AUFTRAG DAZU KÖNNEN SIE GLEICH HIER ERLEDIGEN.


Zu Punkt 2:
Ein Vertrag wird ja meistens mit 2 Jahren Laufzeit (Ausnahmen gibt es auch) abgeschlossen. Sollte jemand – wie so oft – die Kündigung des Vertrages übersehen verlängerte sich der Vertrag bisher immer automatisch um 1 Jahr. Künftig verlängert sich der Vertrag nur noch um 1 Monat und der Kunde hat die Möglichkeit zum nächsten Monat aus dem Vertrag auszusteigen. Ob dabei der Vertrag zum Ende des nächsten Monats oder 1 Monat ab dem Tag des Kündigungseingangs aufgehoben wird, ist näher nicht beschrieben und obliegt dem Provider.
Jedoch hat der Provider die Pflicht, den Vertrag solange weiterzuführen, bis der neue Anbieter schalten kann. Schalten kann oder darf der neue Provider NICHT an sog. schaltungsfreien Tagen. Dies sind Samstag und Sonntag, sowie Feiertage. Geschalten werden darf an Heilig Abend und Silvester.
Es ist am besten, wenn man einen Festnetz-Vertrag NICHT selber kündigt, sondern den alten bestehenden Vertrag vom neuen Anbieter kündigen lässt, denn dann erfolgt die Absprache mit den schaltungsfreien Tagen automatisch. Diese erfolgt mit der Portierungsanfrage des neuen Anbieters an den alten Anbieter.
Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.


AM BESTEN SIE FRAGEN UNS NACH EINEM NEUEN FESTNETZ-VERTRAG.
WIR ERLEDIGEN ALLES SO, DASS DIE PORTIERUNG UND DER WECHSEL OHNE PROBLEME ERFOLGEN.


Zu Punkt3:
Fällt das Internet komplett aus, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht auf eine unverzügliche und unentgeltliche Behebung des Problems. Sollte diese länger als einen Kalendertag dauern, muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem 3. Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung steht Betroffenen eine Entschädigung zu. Diese beträgt für den 3. und 4. Tag jeweils 5 Euro (oder 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte) und ab dem 5. Tag 10 Euro (oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte). Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.


Zu Punkt 4:
Wenn der Techniker nicht zum vereinbarten Termin erscheint, muss ebenfalls eine Entschädigung gezahlt werden. Der Termin kann aber nicht auf die Minute sondern im vereinbarten Zeitraum festgesetzt werden. Dieser ist meistens von 8 Uhr bis 14 Uhr oder von 12 Uhr bis 18 Uhr. Die Höhe beträgt auch hier 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts.


Zu Punkt 5:
Sollte bei einem Umzug der Provider am neuen Standort nicht dieselbe Geschwindigkeit wie am alten Standort liefern können, kann der Vertrag mit 1 Monat Kündigunsfrist gekündigt werden. Dies ist allerdings rechtzeitig zu klären und dem Provider rechtzeitig mitzuteilen. Sonst haben Sie im schlimmsten Fall am neuen Standort KEINEN Anschluss. Dann kann aber auch kein Schadensersatz an den alten Provider geltend gemacht werden.


Zu Punkt 6:
Bisher hat sich der Provider sehr still verhalten, wenn sich der Tarif zu Gunsten des Kunden verbessert hat. Einfach gesagt, wenn er billiger wurde. Wir haben Kunden erlebt, die haben für einen mehr als 40 Jahre bestehenden Vertrag mit einem einfachen analogen Telefon-Anschluss OHNE Internet mehr als 60 Euro im Monat (incl. Telefongebühren) bezahlt!
Dies gehört der Vergangenheit an. Künftig muss der Anbieter den Kunden einmal pro Jahr über verbesserte Tarif informieren. Aber ACHTUNG! Bitte lassen Sie sich nichts aufschwatzen, denn es passiert sehr oft, dass vermeintlich der Tarif als günstig dargestellt wird, aber es wird noch was dazu verkauft und plötzlich ist der Tarif genauso teuer oder noch teurer als der alte Tarif.
Die Telekom redet sich gerne darauf hinaus, dass beim Kunden eine Informationssperre hinterlegt ist und dieser nicht angerufen werden kann. Diese Ausrede gilt nicht mehr, denn nach spätestens der Mindestvertragslaufzeit können Sie sowieso aus dem Vertrag raus!
Der Anbieter darf NICHT AUSSCHLIESSLICH am Telefon beraten sondern muss das auch schriftlich machen (per Mail oder per Post).


ZUR TARIFOPTIMIERUNG KÖNNEN SIE GERNE UNSEREN RAT EINHOLEN !


Zu Punkt 7:
Bei einem Anbieterwechsel hat der alte Provider die Pflicht den Vertrag solange weiterzuführen, bis der neue Anbieter schalten kann (siehe dazu auch Punkt 2).
Wer aber dann länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden.
Dies ist aber fraglich wenn der Kunde den Vertrag beim alten Anbieter selbst gekündigt hat und nicht den neuen Anbieter für den Kunden beim alten Anbieter kündigen ließ.

ACHTUNG: Die Kündigung der Verträge durch den neuen Anbieter beim alten Anbieter funktioniert NUR IM FESTNETZ. Bei Mobilfunk-Verträgen MUSS der Kunde selber kündigen und rechtzeitig (mindestens 3 Wochen Vorlauf) die Portierung der Rufnummer beim neuen Anbieter in Auftrag geben. Dies geschieht meistens gleichzeitig mit dem Abschluss eines neuen Vertrages.


Quellennachweis: Teilweise sind einzelne Text-Stücke aus dem Artikel von Herrn Max Philipp Kegler aus der Zeitschrift Info Digital vom Dezember 2021 entnommen. Die Informationen stammen direkt aus diesem Artikel